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VSG NRW§ 22 Besondere Datenerhebungen nach § 10
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/22#abs-1 (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten Finanzermittlungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 8 durchführen. § 21 Absatz 2, 3 und 7 bis 9 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/22#abs-2 (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten technische Mittel zur Ermittlung der Geräte- und Anschlusskennungen eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes einsetzen. § 21 Absatz 2, 3 und 7 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/22#abs-3 (3) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten Auskünfte im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 13 verlangen bei denjenigen, die geschäftsmäßig
1. Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, über Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes,
2. digitale Dienste erbringen oder daran mitwirken oder den Zugang zur Nutzung daran vermitteln, über Nutzungsdaten, insbesondere nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes, und
3. Postdienste erbringen oder daran mitwirken über die näheren Umstände des Postverkehrs im Sinne des § 2 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes.
Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von digitalen oder Postdiensten verlangt werden. § 21 Absatz 2, 3 und 6 bis 9 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/22#abs-4 (4) Die Verfassungsschutzbehörde darf unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Auskünfte im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 14 verlangen bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte und Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. § 21 Absatz 2, 3, 7 und 8 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/22#abs-5 (5) § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2, 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 findet Anwendung. Für nach den Absätzen 2 und 3 erteilte Auskünfte hat die Verfassungsschutzbehörde eine Entschädigung in entsprechender Anwendung von § 8 Absatz 7 Satz 3 zu gewähren.